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Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltung und Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Frank Glockzin Visselhövede GmbH (im Folgenden "Firma Glockzin" genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Firma Glockzin schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
  1. Die Angebote der Firma Glockzin sind, auch wenn sie in Prospekten, Anzeigen und Katalogen enthalten sind, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch bezüglich der Preisangaben.
  2. Ein für die Firma Glockzin verbindlicher Auftrag kommt erst durch ihre schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie in der Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für die Übernahme von Garantien.
  3. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen eines Auftrages behält sich die Firma Glockzin ausdrücklich vor, sofern die Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

§ 3 Preise
  1. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Käufer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
  2. Die Preise gelten ausschließlich ab Lieferwerk. Die Preise beinhalten auch nicht die Kosten der Verpackung.
  3. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis der Firma Glockzin. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.

§ 4 Zahlung
  1. Rechnungen, die die Firma Glockzin für bereits erbrachte Leistungen erstellt, sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu zahlen.
  2. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn die Firma Glockzin über den Betrag verfügen kann. Bei Überweisungen ist dies der Tag der Wertstellung auf dem Konto der Firma Glockzin. Im Falle von Schecks ist die Zahlung erst erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  3. Der Auftraggeber kommt nach Ablauf der in § 4 Ziff. 1. genannten Zahlungsfrist oder durch Mahnung in Verzug. Die Firma Glockzin ist in diesem Fall berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzuges an Verzugszinsen, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist in Höhe von 5 Prozentpunkten, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen.
  4. Gegen Ansprüche der Firma Glockzin kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag, insbesondere dem Anspruch auf Verschaffung einer fehlerfreien Sache (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) beruht.
§ 5 Abnahme
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand sofort abzunehmen wenn die Firma Glockzin diesen ordnungsgemäß angeboten hat bzw. innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die Firma Glockzin Schadenersatz wegen nicht erfolgter Abnahme in Höhe von 15 % der vereinbarten Vergütung verlangen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma Glockzin einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Firma Glockzin für den Auftraggeber zumutbar sind.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
  1.  Der Vertragsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der Firma Glockzin aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum der Firma Glockzin. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmer, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen der Firma Glockzin gegen den Auftraggeber aus den laufenden Geschäftsbeziehungen bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Firma Glockzin zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherheit besteht.
    Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) der Firma Glockzin zu.
  2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann die Firma Glockzin vom Vertrag zurücktreten. Hat die Firma Glockzin darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt sie den Vertragsgegenstand wieder an sich, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Firma Glockzin den gewöhnlichen Verkaufswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Auftraggebers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Auftraggebers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Vertragsgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma Glockzin höhere oder der Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung der Firma Glockzin nebst Zinsen und Kosten die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte bis zur Höhe des Rechnungsbetrages zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10% abtritt. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma Glockzin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Firma Glockzin, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Firma Glockzin kann verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

§ 7 Sachmangel
  1.  Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache; im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes über neue Sachen in zwei Jahren.
  2.  Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass
    - der Auftraggeber einen offensichtlichen Mangel, wenn er Unternehmer ist, nicht unverzüglich bzw. wenn er Verbraucher ist, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat oder
    - der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist,
    - der Vertragsgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Auftraggeber erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Auftraggeber dies erkennen musste oder
    - in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Vertragsgegenstand oder Teile davon in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
    - der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Vertragsgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
  3.  Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Unberührt bleiben auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4.  Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
    4.1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann er nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen (Nacherfüllung). Sind die Kosten der vom Auftraggeber gewählten Nacherfüllungsmaßnahme angesichts der Bedeutung des Mangels unverhältnismäßig hoch, hat die Firma Glockzin das Recht, den Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers durch eine andere Maßnahme zu erfüllen. Wird Nacherfüllung durch Ersatzlieferung geleistet, hat der Auftraggeber der Firma Glockzin die gezogenen Nutzungen zu erstatten. Ist der Auftraggeber Unternehmer sowie im Falle eines Werkvertrages, liegt das Wahlrecht bei der Firma Glockzin. Für den Nacherfüllungsanspruch hat der Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, mindestens jedoch eine Woche, wenn nicht im Einzelfall eine kürzere Frist angemessen ist. Die Nachbesserung gilt nach drei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen, soweit diese denselben Mangel betreffen. Bei einer fehlgeschlagenen Nachbesserung kann die Firma Glockzin durch Ersatzlieferung erfüllen.
    4.2. Nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen und vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, soweit der Mangel erheblich ist. Im Falle eines Werkvertrages tritt für den Auftraggeber, der Verbraucher ist, neben diese Rechte das Recht zur Selbstvornahme. Im Übrigen sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel des Vertragsgegenstandes ausgeschlossen. Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln sind weiter ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel bei Abschluss des Vertrages kannte oder kennen musste.
§ 8 Haftung
  1. Hat die Firma Glockzin aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, so haftet sie beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für die Eingehung einer Gattungsschuld durch die Firma Glockzin sowie für sonstige Schäden gilt diese Beschränkung nicht, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind.
  2. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Vertragsgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
  3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Firma Glockzin für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
  4. Die Vertragspartner haben die Möglichkeit, nach der Mitteilung eines Mangels durch den Auftraggeber unbeschränkte schriftliche Vereinbarungen zu treffen.

§ 9 Gefahrübergang und Versand
  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn ihm der Vertragsgegenstand übergeben worden ist.
  2. Ist ein Versand notwendig, so geschieht er auf Kosten und Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma Glockzin verlassen hat.
  3. Falls der Versand ohne Verschulden der Firma Glockzin nicht ordnungsgemäß erfolgt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der Firma Glockzin.
  2. Soweit der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Unternehmer ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile Hamburg-Bergedorf als Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

30916 Hamburg, den 01.10.2014

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